Gem. § 6 Abs. 1 KDG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn eine der in dieser Vorschrift benannten Bedingungen erfüllt ist. Die in den Buchstaben a – g aufgeführten Bedingungen sind erschöpfend und abschließend.

Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf die Bedingung des Art. 6 Abs. 1 lit. f  DS-GVO (entspricht der Regelung des § 6 Abs. 1 lit. g KDG) dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-621/22).

Danach muss

  • erstens von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden,
  • zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und
  • drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.

Im Hinblick auf die erste Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, weist das Gericht auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO (entspricht § 15 Abs. 1 lit. d KDG) hin, nach der es dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO (entspricht § 6 Abs. 1 lit g) KDG) beruht. Das bedeutet, dass im Umkehrschluss, wenn eine solche Mitteilung bei Erhebung der personenbezogenen Daten unterblieben ist, eine Berufung auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nicht möglich ist.

Im Rahmen der zweiten Voraussetzung ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses ist nur zulässig, soweit sie unbedingt notwendig ist.

Drittens ist es erforderlich, im Einzelfall eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen vorzunehmen. Dabei können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet.

Aus der aufsichtlichen Praxis:

Häufig wird eine Berufung auf § 6 Abs. 1 lit g) KDG scheitern, weil es an einer entsprechenden Information gem. § 15 Abs. 1 lit d) KDG scheitert.

 

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