Bereits am 12. April 2024 hat der Bundesregierung ein „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) verabschiedet. Menschen, die sich nicht mit ihrem biologischen Geschlecht identifizieren, sollen es mit dem neuen Selbstbestimmungsgesetz einfacher haben, den Eintrag dazu zu ändern.

Anders als bisher im Transsexuellengesetz (TSG) ist die Zuordnung des Geschlechtseintrages zukünftig nicht mehr von der Einschätzung von Gutachtern oder anderen dritten Personen abhängig. Zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer Person ist nunmehr lediglich eine Erklärung vor dem Standesamt notwendig (§ 2 Abs. 1) sowie die Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Vornamen der Geschlechtsidentität am besten entsprechen.

Die Änderung des Geschlechtseintrags muss drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden.

Deshalb trat das Gesetz zweistufig in Kraft. Ab dem 1. August 2024 konnte eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden, sodass die gesetzlich vorgeschriebene dreimonatige Anmeldefrist zu laufen begann. Ab dem 1. November 2024 löste das SBGG dann das von TSG von 1980 endgültig ab.

Das Gesetz enthält in § 13 SBGG ausdrücklich eine Regelung zum Datenschutz.

13 Abs. 1 S. 1: Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person … geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden.

Durch diese Regelung sollen Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen an ihre Geschlechtsidentität angepasst haben, davor geschützt werden, dass ihre bisherigen Daten, namentlich ihre bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und ihre Vornamen, anderen Personen mitgeteilt oder ausgeforscht werden.

Das Offenbarungsverbot richtet sich nicht nur an staatliche Stellen, sondern auch an private Personen.

§ 14 SBGG enthält eine Bußgeldvorschrift für die Fälle des Zuwiderhandelns gegen die Regelungen des § 13 SBGG.

Insbesondere im Beschäftigungskontext ist deshalb darauf zu achten, dass Betroffene nur noch mit dem von ihnen gewählten neuen Namen angesprochen werden.

Die Personalakten der betroffenen Personen sind so zu führen, dass frühere Namens- oder Geschlechtseinträge Dritten, die Einblick aus anderen Gründen in die Akte nehmen dürfen nicht zufällig bekannt werden können.

 

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