Dass sich Bürger bzw. betroffene Personen über Datenschutzverletzungen oder unrechtmäßige Datenverarbeitungen beschweren, hat in vielen Aufsichtsbehörden zugenommen. So können auch wir in unserer Dienststelle (KDSA Ost) einen Anstieg an Betroffenenbeschwerden beobachten.
Normalerweise nutzen Petenten dafür unser Beschwerdeformular auf unserer Webseite, schicken uns ein Fax, eine E-Mail oder einen Brief. Aber auch durch Weiterleitung von anderen Aufsichtsbehörden werden uns Beschwerden mitgeteilt. Denn nach § 48 Abs. 1 KDG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften des KDG oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstößt.
Ob wir die Mitteilung des Petenten dann als Datenschutzbeschwerde oder als Prüfungsanregung einordnen, ist im Tätigkeitsbericht 2021 Pkt. 3.1 nachzulesen. Im Tätigkeitsbericht 2020 Pkt. 2.3 haben wir die Anforderungen an die Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht erörtert.
Zudem kommt es vor, dass uns E-Mails erreichen, in denen unsere E-Mailadresse in das "CC-Feld" eingetragen ist.
Die Abkürzung "CC" bedeutet „carbon copy“ – übersetzt Durchschrift. Den Inhalt der Mail bekommt der Adressat somit „nur“ zur Information oder Kenntnisnahme.
Somit ist der Empfänger im "CC-Feld"nicht der eigentliche Adressat dieser Nachricht, sondern hat lediglich eine Durchschrift dieser Nachricht zur Information erhalten. Erfolgt zudem keine direkte Ansprache und erfüllt das Anliegen nicht die Anforderungen, die an eine Beschwerde gestellt sind, so kann diese Nachricht nicht als Beschwerde angesehen werden. Objektiv betrachtet liegt der Datenschutzaufsicht damit eine Kopie der Information vor, jedoch kein Beschwerde.
Weitere Informationen/Quellen:
- Tätigkeitsbericht 2021 Pkt. 3.1
- Tätigkeitsbericht 2020 Pkt. 2.3 bzw. Beitrag vom 29.03.2021 Datenschutzbeschwerde oder Prüfungsanregung