Die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar. Dies hat der EuGH am 21.03.2024 (AZ: C-61/22) entschieden.
Die Fingerabdrücke im Ausweis dienten im weiteren Sinne zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus, urteilten die Richter des EUGHs.
Seit mehr als zwei Jahren muss man wenn man einen neuen Personalausweis beantragt auf dem Einwohnermeldeamt seine Fingerabdrücke abgeben. Deutschland hat damit eine Verordnung der EU umgesetzt. Die Abdrücke werde - so das Bundesinnenministerium- nur auf dem Ausweis selber gespeichert, nicht aber in einer zentralen Datenbank. Der EuGH hat jetzt bestätigt, dass diese Speicherung von Fingerabdrücken im Ausweis mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist.
Geklagt hatte ein Mann aus Wiesbaden. Er hatte einen neuen Personalausweis beantragt, wollte aber nicht, dass seine Fingerabdrücke im Chip des Ausweises gespeichert werden. Eine EU-Verordnung sieht aber genau das vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte den Fall dem EuGH vorgelegt (Siehe auch unser Beitrag vom 14.02.2022).
Zwar würden die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten eingeschränkt, dies sei allerdings gerechtfertigt, da damit die Herstellung von gefälschten Ausweisen und Identitätsklau bekämpft werden können, so die Richter. Zudem ermögliche es EU-Bürgern, ihr Recht auf Freizügigkeit in der EU leichter auszuüben.
Der Gerichtshof kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde. Nach Ansicht der Richter hätte die Anordnung diese sofort für ungültig zu erklären, schwerwiegende Folgen. Die EU-Gesetzgebung hat daher Zeit bis 2026 für die Änderung.