Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 05.07.2022 (Az. Az. 6 Sa 54/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Informationen über seine ehemalige Arbeitnehmerin an ihren neuen Arbeitgeber haben könne.
Der Fall: Unentschuldigtes Fehlen, Weitergabe vertraulicher Daten, unwahre Angaben im Lebenslauf, Überschreiten der Befugnisse – aus Sicht des Arbeitgebers hatte sich eine Mitarbeiterin innerhalb kürzester Zeit mehrere Fehltritte geleistet.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitgeber telefonisch Kontakt zum neuen Arbeitgeber der Frau auf, um diesen zu warnen. Das bekam die ehemalige Mitarbeiterin heraus und sah sich zu Unrecht diffamiert. Sie forderte ihren alten Arbeitgeber auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Da dieser dem nicht nachkam, reichte die Frau Klage ein.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten der Klägerin. Der ehemalige Arbeitgeber habe in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu Unrecht verletzt. Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe. Grundsätzlich habe jedermann das Recht selbst darüber zu entscheiden, „(…) wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.“
Allerdings stellten die Richter klar, dass Arbeitgeber nicht grundsätzlich daran gehindert seien, Auskünfte über die Leistung und das Verhalten von Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Diese Auskünfte seien auch gegen den Willen der ausgeschiedenen Arbeitnehmer möglich – z. B., wenn andere Arbeitgeber so bei der Wahrung ihrer Belange unterstützt werden. Voraussetzung dafür sei im Einzelfall jedoch eine Güter- und Interessenabwägung. Dabei müsse geprüft werden, ob dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers andere „gleichwertige und schutzwürdige Interessen anderer gegenüberstehen“.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, der Arbeitgeber kann aber andererseits auch ein Interesse daran haben, „(…) andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen“, so das LAG.
Fazit
Das LAG folgt mit seiner Entscheidung der Argumentation des BAG in einer älteren Entscheidung (BAG, Urteil vom 18.12.1984, Az. 3 AZR839/83). Dieses hatte bereits über das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Informationsweitergabe entschieden. Ob die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes möglicherweise das Auskunftsrecht des Arbeitgebers, dass nach Durchführung der Interessenabwägung bestehen könne, tangieren, hat das LAG in seiner Entscheidung offengelassen. Der ehemalige Arbeitgeber hatte nach der Auffassung des Gerichts in diesem Fall kein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Informationen. Das Gericht hat daher das Bestehen des Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht.