Der Codex Juris Canonici legt fest, dass vor einer Eheschließung festzustellen ist, „dass der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht“ (Can. 1066).
Can. 1067 verpflichtet die Bischofskonferenz für das Aufgebot Normen zu erlassen. Das Aufgebot ist die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses.
Dieser Verpflichtung ist die deutsche Bischofskonferenz mit der Partikularnorm zu Can. 1067 CIC (zuletzt geändert am 24.09.2002) nachgekommen.
Gleichzeitig verpflichtet Can. 1069 alle Gläubigen, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder dem Ordinarius vor der Eheschließung mitzuteilen.
Das Aufgebot erfolgt nach der Partikularnorm zu Can. 1067 CIC (A.I.1.) durch Vermeldung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute.
Jeder Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren (Partikularnorm zu Can. 1067 CIC A.I.4).
Diese Regelungen haben ihren Ursprung in einer Zeit, in der die Menschen ihr Leben im Wesentlichen an ihrem Geburtsort oder zumindest in derselben Region verbracht haben. Mit zunehmender Mobilität der Menschen und überwiegend anonymer Lebensverhältnisse in Großstädten und Ballungsräumen geriet auch der Zweck des Aufgebotes in den Hintergrund. Da die aufgebotenen Brautleute in ihrem Lebensumfeld weniger bekannt sind, können auch Ehehinderungsgründe durch Dritte über sie nicht vorgebracht werden. Das Aufgebot erfüllt damit seine Funktion nicht mehr.
Auch im staatlichen Recht bestand bis 1998 aufgrund des damaligen Ehegesetzes die Pflicht, ein Aufgebot zu bestellen. In der Praxis wurden aber die meisten Ehehinderungsgründe in den Akten beim Standesamt überprüft.
Die Verpflichtung für ein Aufgebot wurde 1998 mit der gänzlichen Aufhebung des Ehegesetzes obsolet. Der Gesetzgeber entschied sich, das Aufgebot abzuschaffen, „dessen öffentlicher Aushang nicht erforderlich und datenschutzrechtlich bedenklich ist“.
Für den kirchlichen Bereich stellt das Handbuch des katholischen Kirchenrechts fest, dass „das Aufgebot in der Praxis nicht mehr zur Aufdeckung von Hindernissen (führt) und verfehlt somit seinen ursprünglichen Zweck“.
Wenn der Zweck einer Verarbeitung aber weggefallen ist, stellt sich die Frage, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich noch zulässig ist.
Bei der Partikularnorm handelt es sich um eine kirchliche Rechtsvorschrift, die den Regelungen des KDG dann vorgehen, wenn sie das Datenschutzniveau des KDG nicht unterschreiten.
Die Partikularnorm trifft keine Aussagen zum Datenschutz. Der Zweck der Norm wird in der Praxis nicht erreicht. Damit ist eine Erforderlichkeit für die Verarbeitung nicht gegeben.
Soweit die Partikularnorm für Geistliche die Möglichkeit vorsieht, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren, ist ein solcher gerechte Grund in der Einhaltung des kirchlichen Datenschutzgesetzes zu sehen. Die Geistlichen sind deshalb gehalten, eine Einwilligung der Brautleute vor einem Aufgebot einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist Dispens zu erteilen.
Willigen die Brautleute in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in Form eines Aufgebotes ein, reicht die Einwilligung nur soweit, wie es der Zweck erfordert. Die Partikularnorm stellt es ins Ermessen des Pfarrers, ob das Aufgebot durch Vermeldung im Gottesdienst oder im Aushang der Gemeinde erfolgt. Im Gottesdienst halten sich Personen auf, die größtenteils zu der Gemeinde gehören. Eine Vermeldung des Aufgebotes dort erfüllt somit seinen Zweck eher, als eine Veröffentlichung im Aushang der Gemeinde, da auf die dortigen Veröffentlichungen auch Personen Einblick haben, die mit der Gemeinde nichts zu tun haben. Insofern ist die Veröffentlichung in der Messe als milderes Mittel der Veröffentlichung im Aushang vorzuziehen.
Dieser Betrachtungsweise stehen die Regelungen des CIC nicht entgegen, da dort die Ausgestaltung des Aufgebotes der Bischofskonferenz überlassen wird. Die Partikularnorm sieht eine Dispens ausdrücklich vor. Der Zweck dieser Normen wird effektiver und datenschutzkonform umgesetzt, wenn von den Brautleuten die Vorlage von Unterlagen des Standesamtes verlangt wird, aus denen ggf. Ehehindernisse hervorgehen.
Weitere Informationen/Quellen:
BT-Drs. 13/4898
Altaus in Haering, Rees, Schmitz Handbuch des katholischen Kirchenrechts S. 1276