Arbeitsgericht Neuruppin verpflichtet Unternehmen zu Schadenersatz, weil Daten einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin nicht von der Firmenhomepage gelöscht wurden. Löscht ein Unternehmen die Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern nicht von seiner Homepage, handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies begründet einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 1.000 €, so das Arbeitsgericht Neuruppin in einem Urteil vom 14.12.2021 (Aktenzeichen: 2 Ca 554/21).
Was war passiert?
Die Klägerin war bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Büromanagement angestellt. Sie verfügt über einen akademischen Abschluss als Biologin, was der Beklagten bekannt war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schrieb die Klägerin die Beklagte an und wies darauf hin, dass auf der Webseite der Beklagten die Klägerin immer noch als angestellte Biologin benannt sei. Trotz dieses Hinweises waren die Daten noch mehrere Monate später verfügbar. Auch ohne diese Aufforderung war die Beklagte dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Klägerin veröffentlichten Daten von ihrer Homepage zu entfernen, da das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten, sondern stellt auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB dar.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten nach nochmaliger Aufforderung die Daten zu Löschen die Abgabe einer Unterlassungserklärung und eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 €. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab und zahlte der Klägerin jedoch lediglich einen Betrag i. H. v. 150,00 €.
Vor dem Arbeitsgericht Neuruppin verlangte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € abzüglich der gezahlten 150,00 €.
Wie entschied das Arbeitsgericht?
Das Gericht sprach in seinem Urteil vom 14.12.2021, Az. 2 Ca 554/21 der Klägerin einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro abzüglich der gezahlten 150,00 € zu, da eine rechtswidrige Datenverarbeitung vorlag, die zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führte. Der Klägerin stand daher ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO zu.
Das Arbeitsgericht Neuruppin ist davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zusteht, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat. Der Anspruch besteht unbeschadet der Tatsache, dass die Klägerin keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen hat.
Bei dem Anspruch aus Art. 82 DS-GVO handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen, der dann geltend gemacht werden kann, wenn datenschutzrechtliche Pflichten verletzt und dadurch materielle und immaterielle Schäden entstanden sind.
Der Betroffene muss lediglich beweisen, dass der Anspruchsgegner, hier die Beklagte als Arbeitgeberin, an dem datenschutzrechtlichen Verstoß beteiligt war, dadurch ein Schaden entstanden ist und, dass die konkrete Verarbeitung der Daten dazu geeignet war, den Schaden hervorzurufen.
Interessant an der Entscheidung des Gerichts ist: Ein immaterieller Schaden muss nicht dargelegt werden.
Obwohl die Klägerin keine erhebliche Beeinträchtigung in ihren Persönlichkeitsrechten vorgetragen hatte, sprach das Gericht ihr einen immateriellen Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Art. 82 DS-GVO in Höhe von 1.000 Euro abzüglich der bereits gezahlten Summe zu.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Art. 82 DS-GVO eine Warn- und Abschreckfunktion beinhalte. Das heißt, es soll dem Verantwortlichen weh tun. Die bloße Verletzung der Bestimmungen des DS-GVO durch den Beklagten schien dem Gericht ausreichend. Damit setzt sich das AG Neuruppin von einigen vergangenen Urteilen ab, die zögerlicher mit derartigen Ansprüchen umgegangen sind.
Fazit
Die Daten, wie Name, Funktion, Bild sind zeitnah nach dem Ausscheiden von Webseiten zu löschen. Am besten unmittelbar mit Ausscheiden, bestenfalls ein paar Werktage danach. Auch im kirchlichen Bereich haben Personen, denen wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die kirchliche Stelle als verantwortliche Stelle, (§ 50 KDG).