Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz bereit 1983 ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ festgestellt. Dieses Recht leitet das Gericht aus Artikel 1 „die Würde des Menschen ist unantastbar“ und Artikel 2 „jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ ab. Datenschutz hat daher Grundrechtsrang.
Dementsprechend verlangt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Einrichtung einer unabhängigen Behörde, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden (Art. 51 DS-GVO). Diese europäische Verordnung stellt keine Programmsätze auf, sondern ist direkt geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten.
Festgelegt ist in der Datenschutzgrundverordnung auch, dass die Aufsicht unabhängig ist und „weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen“ unterliegt und um Weisungen nicht ersucht noch solche entgegennimmt Art. 52 DS-GVO). Weiterhin fordert die Datenschutzgrundverordnung, dass jedes Mitglied der Aufsichtsbehörde „über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten“ verfügt (Art. 53 DS-GVO).
Die Stelle des Landesbeauftragten für Datenschutz darf nicht zum Spielball politischer Parteien werden und deshalb weder als Incentiv für Politiker, die bei der letzten Landtagswahl nicht gewählt worden sind, noch als Belohnung für treue Kader missbraucht werden.
Die Ablehnung von zwei im Sinne der DS-GVO geeigneten Bewerbern in inzwischen fünf Wahlgängen über mehr als vier Jahren lässt erkennen, dass die Durchsetzung eines effektiven Datenschutzes im Land Sachsen-Anhalt für den Landtag keine Priorität besitzt. Dieser Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ist nicht nur parteipolitischer Nepotismus, sondern ein massiver Eingriff in die Grundrechte der Bürger dieses Landes.
Der Versuch die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit eines Landesbeauftragten für Datenschutz durch Einsetzung von wohlgefälligen Parteimitgliedern zu unterlaufen ist bislang in der Bundesrepublik wohl einmalig.