Der Begriff der personenbezogenen Daten ist das entscheidende Kriterium zur Anwendung der DS-GVO und meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dass ein hinreichender Personenbezug nicht vorliegt und der Anwendungsbereich der DS-GVO mithin nicht eröffnet ist, entschied jüngst das Landgericht (LG) Berlin in Anbetracht der Eingabe einer bloßen Wohnadresse ohne Namensbezug bei „Google Maps“.
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Sachverhalt
Die Klägerin führte beim AG Pankow/Weißensee ein Verfahren gegen ihren Mann, in dem sie Trennungs- und Kindesunterhalt geltend machte. Um die unterhaltsrelevante Wohnfläche zu ermitteln „googelte“ die zuständige Richterin im Laufe des Verfahrens die Wohnadresse, indem sie die Adressdaten der Klägerin bei „Google Maps“ eingab.
In einem Beschluss des Amtsgerichts in diesem Verfahren heißt es:
„…bei einer in „Google Maps“ ersichtlichen Grundfläche des Doppelhauses von über 150 qm (dürfte) die Immobilie der Beteiligten mindestens eine Wohnfläche von 100 qm haben….“
Die Klägerin ging vor dem Landgericht Berlin nun gegen das Amtsgericht Berlin vor, da sie im Vorgehen der Richterin eine Datenschutzverletzung sah, aufgrund derer ihr Schadensersatz zustehe. Sie forderte einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000 € zzgl. Zinsen und rechtfertigte die Höhe unter Berufung auf die „massive Rechtsverletzung“.
Sie vertrat die Ansicht, die verschiedenen Ansichtsfunktionen bei „Google Maps“ setzten stets eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland (USA) voraus. Bei ihrer Wohnadresse handele es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne der DS-GVO und die Beklagte habe auch keine Erlaubnis für ihre Dateneingabe gehabt.
Das Amtsgericht meinte, die Richterin habe keine personenbezogenen Daten abgefragt, da Lage und Größe des recherchierten Hauses der Klägerin kein personenbezogenes Datum im Sinne der DS-GVO darstellten. Zudem sei die Nutzung von Google-Geodaten in allen Gerichtsbarkeiten in Deutschland gängig und durch Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c) und e) DSGVO gerechtfertigt. Die Beklagte führte ferner aus, dass die Entstehung eines Schadens bei der Klägerin nicht erkennbar sei, weil diesbezüglich ein schlüssiger Sachvortrag fehle.
Entscheidung:
Mit Urteil vom 27.01.2022 (Az.: 26 O 177/21) wies das LG Berlin die Klage als unbegründet ab. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DS-GVO zu, da kein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vorliegt.
Nach Ansicht des LG habe die Beklagte weder personenbezogene Daten entgegen Art. 5 DS-GVO nicht rechtmäßig verarbeitet, noch liege eine unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland gemäß Art. 44 DS-GVO vor.
Bei der Eingabe bloßer Adressdaten ohne konkreten Personenbezug handelt es sich nicht um ein personenbezogenes Datum i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO und damit ist die DS-GVO nicht anwendbar.
In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. „Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar“. Demzufolge steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu, so das LG Berlin, das die Klage abwies.
Fazit der Entscheidung
Die bloße Eingabe eine Anschrift innerhalb der Suchfunktion des Online-Kartendienstes stellt keine Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen dar, die unter dieser Anschrift wohnhaft sind. Personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO sind (nur) solche, anhand derer sich konkrete Personen zumindest mittelbar identifizieren lassen. Ein solcher Identitätszusammenhang fehlt bei bloßen Anschriftsdaten aber, wenn diese nicht mit Namensangaben kombiniert werden. Nur in diesem Fall stellen Anschriftsdaten kein personenbezogenes Datum dar!