Laut Informationen aus den Medien häufen sich bei Unternehmen, Einrichtungen und Vereinen Abmahnschreiben mit einer Geldforderung aufgrund der datenschutzwidrigen Einbindung von Google-Fonts (Schriftarten) auf Webseiten.
Wie kam es dazu? Am 20.01.2022 gab es ein Urteil vom Landgericht München, dass einem Nutzer 100,00 Euro Schadensersatz zugesprochen hat, weil ein Webseitenbetreiber Google-Fonts von den Google eigenen Servern eingebunden hat und damit verbunden die IP-Adresse an Google (Drittanbieter-Hosts) übermittelt hat.
Für die Weitergabe der IP-Adresse an Google hatte es vom Nutzer weder vorher eine Information noch eine Einwilligung gegeben (LG München I, 20.01.2022 – 3 O 17493/20).
Laut einem Urteil des BGH vom 16.05.2017 (VI ZR 135/13) stellt die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum dar, welches durch die Weitergabe u.a. an Google ohne einer Einwilligung unerlaubt verarbeitet wird und somit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, so die Begründung in vielen Abmahnschreiben.
Dabei ist Google-Fonts nur ein Beispiel von vielen. In der Regel existieren noch mehr Dienste, die regelmäßig in Webseiten eingebunden sind (z.B. Karten, Captcha-Dienste, Analytics). Übermitteln solche Dienste im Hintergrund personenbezogen Daten an Drittanbieter (z.B. Google), so muss es vorher eine gültige Einwilligung geben. Bei der Nutzung von Webseiten geschieht dies in aller Regel durch einen sogenannten Consent-Banner und den dazu passenden Datenschutz-Informationen (Transparenzgebot).
Wir empfehlen allen Websitebetreibern ihre Webseite dahingehend zu überprüfen, welche Webdienste auf ihrer Seite eingebunden sind und diese ggfs. Verbindungen zu Drittanbietern herstellen ohne das Nutzer vorher darauf informiert werden und für diese eine Einwilligung benötigt wird. Zugleich sollte auch eine Überprüfung auf die geltenden Anforderungen nach dem TTDSG erfolgen.
Am Bespiel der Schriftarten von Google (es gibt auch andere Anbieter) können diese auch lokal auf dem lokalen Websitespeicher abgelegt werden. Das hätte ggfs. auch noch einen Geschwindigkeitsvorteil, denn beim Besuch der Website müsste die Schriftart nicht erst noch von externen Systemen abgeholt werden. Für die Schriften von Google stellt Google sogar entsprechende Hilfsmittel für eine lokale Einbindung zu Verfügung.
Weitere Informationen und Hinweise:
- TTDSG auch für Websitebetreiber wichtig - GDD veröffentlicht Praxishilfe
- KDSA Tätigkeitsbericht 2021, 7.2 Länderübergreifende Prüfaktion
- KDSA Tätigkeitsbericht 2020, 7.3 Website Check nach Umzug / 7.4 Cookies und Tracking – schon wieder oder immer noch? / 7.5 Captcha – I`m not a robat